Satzung



Satzung des "Geschichtkreis Kierdorf"

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Geschichtskreis Kierdorf". Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Geschichtskreis Kierdorf e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt. Das Geschäftsjahr des Geschichtskreises ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Geschichtsvereins ist die wissenschaftliche Erforschung der geschichtlichen Entwicklung des früher selbständigen Ortsteils Erftstadt - Kierdorf, insbesondere die Aufarbeitung der verschiedenen Geschichtsbereiche in Kierdorf sowie die Veröffentlichung und Darstellung der gewonnenen Forschungsergebnisse und die Pflege heimatgeschichtlicher Belange.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Tätigkeit des Geschichtskreises ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mittel des Geschichtskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Geschichtskreises.
(2) Der Geschichtskreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Verwendung der Mittel des Vereins hat satzungsgemäß zu erfolgen, die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben des Geschichtskreises, die dem Zweck als Verein zuwider laufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Geschichtskreis dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Gesetzes. Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist bei dem zuständigen Finanzamt gestellt worden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Geschichtskreises kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, die sich zu dessen Zielen bekennen.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahmebestätigung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Geschichtskreises teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten.
(3) Vor einem Beschluss über ein Mitglied ist dieses zu hören.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dieser bestätigt den Erhalt. Der Austritt wird wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Geschichtskreis ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder- versammlung auf Antrag des Vorstandes mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung nicht stimmberechtigt.
Gegen den Ausschluss, der schriftlich mitzuteilen ist, kann der Ausgeschlossene schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.
(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz entsprechender Mahnung zwei Jahre keinen Beitrag bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder. Ziffer (3) Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliederbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Jahrsbeitrag ist im ersten Viertel eines Kalenderjahres und im Jahre des Beitritts bis spätestens zwei Monate nach Abgabe der Beitrittserklärung zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Geschichtskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Geschichtskreises. Sie wählt den Vorstand des Vereins im Sinne des Gesetzes sowie die weiteren Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest.
Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichtes des Wahlvorstandes, die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorstandswahl und die Bestätigung ihres Ergebnisses
d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
e) Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschluss über Änderungen der Satzung bzw. des Vereinszwecks
i) Beschluss über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
j) Beschluss über die Auflösung des Geschichtskreises

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung (Anschreiben und / oder E-Mail) unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen.
(2) Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin (Datum des Poststempels oder der E-Mail) erfolgen. Die Mitglieder können beantragen, dass weitere Themen behandelt werden. Der Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Anträge, über die nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden können, müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder den Antrag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung stellt. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist mindestens zwei
Wochen vor dem Termin einzuladen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für Beschlüsse betreffend §9 (2), e) und i) ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthält die Tagesordnung derartige Themen, so ist in der Ladung auf diese Regelung in der Satzung besonders hinzuweisen.
Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder hat eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen. Verdeckte Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit der Versammlung dies verlangt.
(5) Die Wahl des Vorstandes wird geleitet von einem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Wahlvorstand, der nicht für den künftigen Vorstand kandidiert.

§ 11 Protokolle über die Mitgliederversammlung

Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen sowie die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung sind von einem vom Vorstand zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/r Vorsitzenden
dem/r Stellvertreter/in
dem/r Schriftführer/in
dem/r Archivar/in
dem/r Schatzmeister/in
bis zu drei Beisitzern/innen,
die sämtlich ehrenamtlich tätig sind.
(2) Der Vorstand bestimmt die Organisation und die Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Vereins. Er entscheidet insbesondere darüber, welche Arbeiten im Namen des Geschichtskreises veröffentlicht werden sollen und ob ein Publikationsorgan regelmäßig oder nach Bedarf erscheinen soll. Das laufende Geschäft regelt der Vorsitzende.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeder allein den Verein nach außen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Personen bleiben jedoch nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit niederlegen. Ersatzwahlen für den Rest der Amtsperiode werden auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung durchgeführt.
(6) Ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern und Vorständen dürfen für ihre, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, anfallenden Arbeiten, Ehrenamtsfreibeträge (Pauschalen) gem. jeweils gültigen Paragrafen des EStG ausgezahlt werden.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogende Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten bei berechtigten Mängeln oder Unzulänglichkeiten.
(3) Die Abtretung des Rechtes am eigenen Bild, beim Einsatz in Vereinszeitungen, Presse und Internet wird anerkannt. Widerspruch ist möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Geschichtskreis kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das des Vereins zu gleichen Teilen an die beiden Kirchengemeinden „Katholische Pfarrgemeinde St. Martinus Erftstadt-Kierdorf“ und Evangelische Kirchengemeinde Brüggen/Erft“ zwecks Verwendung für soziale Zwecke in Erftstadt-Kierdorf.

§ 15 Schlussbestimmungen

Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner aktuellen Fassung. Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Vereinsregister oder das Finanzamt fordert, können vom Vorstand beschlossen werden.

50374 Erftstadt - Kierdorf , den 14.10.2014


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